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Vogelschutz bei Baumfällungen und Heckenrodungen beachten

Am 1. März beginnt die 7-monatige Vogelschutzzeit. Der Landesbund für Vogelschutz weist darauf hin, dass von März bis September Baumfällungen und Heckenrodungen verboten sind, um Lebensraum und Niststätten für Vögel zu erhalten.

Um die Gehölze als Lebensraum und Niststätten für Vögel zu erhalten, dürfen laut Bundesnaturschutzgesetz vom 1. März bis 30. September weder Hecken gerodet oder stark verkürzt noch Bäume gefällt werden. Auch die Kürzung von Kronen muss auf den Zeitraum nach der Vogelschutzzeit gelegt werden.

Einige Ausnahmen sind möglich

  •  Gärtnerisch genutzte Grundstücke und Sportplätze sind von der Regelung ausgenommen; dort sind Fällungen auch während der Vogelbrutzeit erlaubt.

  • Ein schonender Form- und Pflegeschnitt bei Hecken und anderen beschnittenen Gehölzen ist ebenfalls möglich, wenn nur der Jahreszuwachs entfernt wird.

  • Das Fällen von Gefahrenbäumen ist natürlich jederzeit erlaubt

Auch bei Ausnahmeregelungen auf die Vogelbrut achten

Selbst wenn also in manchem Fall Gehölzarbeiten zur Vogelbrutzeit prinzipiell zulässig sind, gelten dennoch weiterhin die Baumschutzverordnungen der jeweiligen Stadt oder Gemeinde, die in vielen Fällen die Beantragung einer Fällgenehmigung erfordert, sowie der Besondere Artenschutz, der die Zerstörung vorhandener, aktuell benutzter Nester und Baumhöhlen verbietet und generell die Störung von Vögeln während des Brutgeschehens untersagt.
Amsel brütet im Nest

Vogelnester sind meist perfekt getarnt 

Die Überlebensstrategie der meisten Vogelarten ist die perfekte Tarnung ihrer Nester. „Wenn bei Fällungen und Heckenschnitten argumentiert wird, da sei ja kein Vogelnest gewesen, dann heißt das nur, man hat keines gesehen. Ob wirklich keines dort war, steht auf einem ganz anderen Blatt“, sagt Dr. Sophia Engel (Ornithologin beim Landesbund für Vogelschutz in München). Überhaupt ist es dem Laien kaum möglich, bei den Verboten und Geboten von (kommunaler) Baumschutzverordnung, Allgemeinem Artenschutz und Besonderem Artenschutz den Überblick zu wahren.

Notwendige Fällungen nur im Herbst und Winter vornehmen

 „Das einzig Sinnvolle ist, man folgt der Intention des Naturschutzgesetzes und fällt, wenn es überhaupt sein muss, nur außerhalb der Vogelbrutzeit“ so Engel. Der LBV fordert alle zuständigen Behörden, Bauherren, Hausverwaltungen und Gartenbesitzer auf, ihre Zeitplanungen so zu gestalten, dass notwendige Fällungen ausschließlich im Herbst und Winter erfolgen.

Weitere Informationen zur kommunalen Baumschutzverordnung und zum Artenschutz erhalten Sie auf der Seite vom Landesbund für Vogelschutz e.V. unter www.lbv-muenchen.de/ratgeber/was-tun-wenn/baumschutz.html


Quelle: LBV Kreisgruppe München

Im Artikel "Hecken im öffentlichen Raum - Zwischen Willkür und sachgemäßer Pflege" gibt der Landesbund für Vogelschutz e.V. Tipps zur richtigen Pflege von Hecken.


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